Duisburg, 21. Dezember 2017
Weiterbildung kann lebenslanges Lernen bedeuten. Immer mehr Menschen in unserem Land haben in den letzten Jahren Fördermöglichkeiten in der Weiterbildung genutzt. Der Bund und die Bundesländer haben mit dem Bildungsscheck, der Bildungsprämie oder auch Prämiengutschein einige Möglichkeiten geschaffen Weiterbildung und Weiterbildungsmaßnahmen finanziell zu unterstützen. Dafür gelten seit diesem Jahr neue Regeln.
Daneben existieren für Weiterbildungsinteressierte vielfältige Möglichkeiten öffentliche Fördermittel zu nutzen, um Kosten zu reduzieren und zu sparen, wie durchs „Aufstiegs-BAföG“, aber auch durch den Spargutschein, das Aufstiegsstipendium, das Weiterbildungsstipendium oder WeGebAU.
Einige neue Richtlinien und Änderungen sind im Laufe des Jahres dabei in Kraft getreten. So sind für die Bildungsprämie oder dem Prämiengutschein, eine staatliche Förderung des Bundes, ab dem 01. Juli 2017 drei Änderungen in Kraft getreten.
Der Prämiengutschein kann jetzt auch für Maßnahmen die über 1.000 Euro kosten genutzt werden. Ausgenommen von dieser Änderung sind nur die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, bei denen eigenständige Landesprogramme aufgenommen wurden.
Ebenso wurde bundesweit die Altersgrenze von 25 Jahren abgeschafft. Neuerdings dürfen jetzt sogar erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner das Programm „Prämiengutschein“ für sich nutzen. Genauso wichtig ist, dass der Prämiengutschein nun nicht mehr nur alle zwei Jahre beansprucht werden kann, sondern eben jährlich.
In Nordrhein-Westfalen (NRW) wird mit dem „Bildungsscheck NRW“, vergleichbar zu den anderen Bundesländern, ein eigenes Förderprogramm seit 2006 angeboten, bei dem vor allem Beschäftigte aus kleinen und mittleren Betrieben in punkto beruflicher Weiterbildung unterstützt werden sollen.
„Der Bildungsscheck NRW“ wird zu 50 Prozent aus Landesmitteln und zu weiteren 50 Prozent aus Mitteln des europäischen Sozialfonds finanziert. „Da die Fördermittel nur in einem begrenzten Umfang zur Verfügung stehen, richtet sich die Bildungsscheck Förderung in der neuen ESF Förderphase 2014 – 2020 ausdrücklich an Zugewanderte, Un- und Angelernte, Beschäftigte ohne Berufsabschluss, atypisch Beschäftigte (z. B. Minijob, in Teilzeit oder befristet Beschäftigte) und Berufsrückkehrende.
Im betrieblichen Zugang ist die Förderung abhängig von einer Einkommensobergrenze.“ Neben Beschäftigten aus kleinen und mittleren Betrieben können aber auch alle Bürgerinnen und Bürger, die in NRW arbeiten, einen individuellen Bildungsscheck für eine berufliche Weiterbildung beantragen.
Neben den genannten Zielgruppen müssen allerdings weitere Konditionen erfüllt werden, wie bei der Einkommensgrenze, bei der das zu versteuernde Einkommen maximal 30.000,- EUR bei Einzelveranlagung, bei gemeinsam Veranlagten maximal 60.000,- EUR betragen darf. Der Bildungsscheck NRW kann nur alle zwei Jahre beantragt werden. Gefördert werden 50 Prozent der Kurskosten und damit maximal 500 Euro.