Berufsausbildung auch in Teilzeit möglich

Duisburg, 02. März 2018

Duisburg, 06. März 2018

Der Fachkräftemangel macht sich deutschlandweit immer mehr bemerkbar, auch am Arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen (NRW). Auch dadurch gewinnt die Berufsausbildung immer mehr an Bedeutung. Leider können vieler junger Menschen im bevölkerungsreichsten Bundesland aufgrund von familiären Aufgaben und Verpflichtungen den klassischen Weg der Ausbildung nicht beschreiten. 

Für diese Gruppe gibt es seit 2005 die Ausbildung in Teilzeit. Sie ermöglicht jungen Menschen mit familiärer Verpflichtung den qualifizierten Start in ihr Arbeitsleben.

Nach Informationen der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf wird das Angebot allerdings bisher nur äußerst wenig genutzt. Denn lediglich 462 und auch somit 0,4 Prozent aller in 2016 abgeschlossenen Ausbildungsverträge waren in Teilzeit.

Dieses Ausbildungsmodell ist nach Einschätzung der Düsseldorfer Ausbildungsexperten nicht umständlich für die Betriebe und Unternehmen. Denn auch durch dieses spezielle Modell der Teilzeitausbildung kann es gelingen, die Fachkraft von morgen zu finden und so den Nachwuchs für das eigene Unternehmen zu sichern. Auch die Ausbildungszeit muss sich nicht verlängern.

Dabei beträgt die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts zwischen 25 und 30 Wochenstunden. Eine Teilzeitberufsausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit um meistens ein Jahr ist ebenfalls zulässig. Die Arbeitszeit beträgt dann einschließlich des Berufsschulunterrichts mindestens 20 Wochenstunden.

Auch finanzielle zusätzliche Unterstützung kann der Betroffende der Hilfe braucht beantragen. So kann neben der Ausbildungsvergütung des Betriebes je nach Einzelfall auch Berufsausbildungsbeihilfe der Bundesagentur für Arbeit gewährt werden.

Zugunsten einer/eines Auszubildenden kann bei Bedürftigkeit zudem ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bestehen. Der Anspruch umfasst nicht ausbildungsprägende Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende, für medizinisch bedingte kostenaufwendige Ernährung), Bedarfe für Erstausstattung bei Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt und einen Zuschuss zu den angemessenen ungedeckten Aufwendungen der Unterkunft und Heizung.

Das Kind eines/r Auszubildenden hat grundsätzlich sowieso Anspruch auf Sozialgeld, anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie auf Leistungen für Bedarfe für Bildungs- und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

„Besonders junge Menschen, die sich um Kinder oder Angehörige kümmern, beweisen jeden Tag Organisationstalent, Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein. Sie managen ein Familienleben und stellen dabei oft eigene Bedürfnisse zurück. Man kann sagen, sie haben einen 24 Stunden Job an 365 Tagen im Jahr. Ich habe großen Respekt vor dieser Leistung und bin sicher, dass diese jungen Menschen für Unternehmen eine Bereicherung sind. Der Arbeitsmarkt in NRW kann es sich in Zukunft immer weniger leisten, auf diese Potentiale zu verzichten. Und wer so viel Engagement zeigt, hat die Chance auf einen tragfähigen Start in Beschäftigung absolut verdient. Die Ausbildung in Teilzeit eröffnet hier die Chance für beide Seiten. Wer sich mit der Teilzeitausbildung einmal beschäftigt, wird schnell erkennen, dass es keine großen Hürden gibt“, fasste Torsten Withake, Geschäftsführer Arbeitsmarktmanagement der NRW-Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit die Situation zusammen.