Duisburg, 26. April 2018
Im einwohnerstärksten deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) wird mit dem „Bildungsscheck NRW“, vergleichbar zu Fördermitteln in anderen Bundesländern, ein eigenes Förderprogramm bereits seit 2006 angeboten, bei dem vor allem Beschäftigte aus kleinen und mittleren Betrieben in punkto beruflicher Weiterbildung unterstützt werden sollen. Aber nicht nur.
Für alle Weiterbildungen, die der beruflichen Qualifizierung und dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit dienen, kann ein Bildungsscheck ausgegeben werden. Qualifizierungsinhalte können so beispielsweise sein: Sprach- und EDV-Schulungen, Erwerb von Schlüsselqualifikationen (z. B. „Arbeiten im Team“), Medienbildung oder Lern- und Arbeitstechniken,Vorbereitung auf eine Externenprüfung, Nachqualifizierungen für die volle Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifizierungen.
Ausgeschlossen sind dagegen unter anderem rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen wie Maschinenbedienerschulungen oder Trainings bei neuen Produkteinführungen. Auch für den Erwerb, die Aktualisierung und die Erweiterung von Fahrerlaubnissen und Fahrausweisen (z. B. Gabelstaplerschein) kann der Bildungsscheck NRW nicht eingesetzt werden.
„Der Bildungsscheck NRW“ wird zu 50 Prozent aus Landesmitteln und zu weiteren 50 Prozent aus Mitteln des europäischen Sozialfonds finanziert. „Da die Fördermittel nur in einem begrenzten Umfang zur Verfügung stehen, richtet sich die Bildungsscheck Förderung in der neuen ESF Förderphase 2014 – 2020 ausdrücklich an Zugewanderte, Un- und Angelernte, Beschäftigte ohne Berufsabschluss, atypisch Beschäftigte (z. B. Minijob, in Teilzeit oder befristet Beschäftigte) und Berufsrückkehrende.
Im betrieblichen Zugang ist die Förderung abhängig von einer Einkommensobergrenze.“ Neben Beschäftigten aus kleinen und mittleren Betrieben können aber auch alle Bürgerinnen und Bürger, die in NRW arbeiten, einen individuellen Bildungsscheck für eine berufliche Weiterbildung beantragen.
Neben den genannten Zielgruppen müssen allerdings weitere Konditionen erfüllt werden, wie bei der Einkommensgrenze, bei der das zu versteuernde Einkommen maximal 30.000,- EUR bei Einzelveranlagung, bei gemeinsam Veranlagten maximal 60.000,- EUR betragen darf. Der Bildungsscheck NRW kann nur alle zwei Jahre beantragt werden. Gefördert werden 50 Prozent der Kurskosten und damit maximal 500 Euro.