Fünf Arbeitstage für Weiterbildung fürs Ehrenamt

Duisburg, 08. Januar 2016

Duisburg, 12. Januar 2016

Ein Beispiel das deutschlandweit Schule machen sollte. Seit dem 01. Januar ist in Baden-Württemberg ein Gesetz in Kraft, dass berechtigt an fünf Arbeitstagen pro Jahr an einer Weiterbildungsmaßnahme auch für ein Ehrenamt teilnehmen zu können. Bereits seit Anfang Juli 2015 gilt in Baden-Württemberg für Arbeitnehmer eine Freistellung an bis zu fünf Tagen für Weiterbildungen im beruflichen und politischen Bereich.

Neu ist jetzt, dass die Freistellung für Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Bildungszeit erweitert wurde um ehrenamtliche Tätigkeiten aus den Bereichen Sport, Kultur, sozialer und ökologischer Bereich sowie ebenfalls für Qualifizierungen für öffentliche und kirchliche Ehrenämter.

Allerdings dürfen die Weiterbildungen nur bei solchen Bildungsträgern durchgeführt werden, die Weiterbildungen im Sinne des Bildungszeitgesetzes anbieten und durch das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Durchführung von Bildungszeitmaßnahmen anerkannt wurden.

„Anspruch auf Bildungszeit besteht dabei für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht.

Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch dagegen an fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden.

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst.“

„Mehr als vier Millionen Menschen in Baden-Württemberg engagieren sich freiwillig. Indem wir die Bildungszeit für Fortbildungen im Ehrenamt öffnen, werten wir das freiwillige Engagement im Land weiter auf“, stellte Landes-Wirtschaftsminister Nils Schmid fest.

Fünf Extratage für Weiterbildung in Baden-Württemberg

Duisburg, 28. Mai 2015

Duisburg, 29. Mai 2015

Ein Modell was deutschlandweit möglicherweise Schule machen kann oder sogar wird. Arbeitnehmer haben ab 01. Juli in Baden-Württemberg Anrecht auf bis zu fünf Tage pro Jahr um an beruflichen oder auch politischen Weiterbildungen teilzunehmen. Auch in Thüringen wird gerade ein sehr ähnliches Gesetz verabschiedet.

Das Bildungszeitgesetz sieht auch vor eine berufliche Freistellung für Qualifizierungen fürs Ehrenamt zu erwirken.

Das neue Bildungszeitgesetz wird am 01. Juli im „Musterländle“ in Kraft treten. Für die Arbeitnehmer die vom neuen Bildungszeitgesetz partizipieren wollen ist es natürlich erforderlich, dass sie ihre Weiterbildungsmaßnahme in einer anerkannten Bildungseinrichtung absolvieren.

Um eine anerkannte Bildungseinrichtung zu werden müssen die interessierten Unternehmen ein Verfahren zur Anerkennung durchlaufen. Wird das Unternehmen als offfizielle Bildungseinrichtung anerkannt ist eine Gebühr von 150 Euro fällig. Voraussetzung für die Bildungseinrichtung ist, dass diese seit mindestens zwei Jahren besteht und natürlich auch systematisch Lehrveranstaltungen plant, organisiert und durchführt.

Das Verfahren ist im Südwesten Deutschlands schon gestartet.

Das zentrale Ziel des neuen Bildungszeitgesetzes ist es die Beteilung der Beschäftigten im Land für Weiterbildungen zu erhöhen und auch für das lebenslange Lernen neue Impulse zu setzen.

Die jeweilige Bildungseinrichtung übernimmt für die Beschäftigten dabei die Verantwortung, dass die Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes genügt.