Duisburg, 13. Dezember 2016
Berufliche Weiterbildung kostet erst einmal Geld, diese Kosten lassen sich allerdings deutlich reduzieren. So bietet der Bund Weiterbildungsinteressierten an öffentliche Fördermittel zu nutzen, wie die Stiftung Warentest zusammenfasste. Zum Beispiel durch die Bildungsprämie, die sich durch die zwei Varianten Prämiengutschein und Spargutschein unterscheiden.
Es werden zwei unterschiedliche Bildungsprämien für Weiterbildungsmaßnahmen vom Bund angeboten, einerseits der Prämiengutschein und andererseits der Spargutschein.
Wer einen Prämiengutschein bekommt, hat die Zusage, dass der Staat einen Teil der Kosten für eine Weiterbildung übernimmt. Beantragen können den Gutschein Arbeitnehmer und Selbstständige die älter als 25 Jahre sind, und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen bis 20.000 Euro und bei gemeinsam Veranlagten bis 40 000 Euro, beträgt.
Auch Arbeitnehmer im Mutterschutz und in Eltern- bzw. Pflegezeit erhalten den Prämiengutschein. Der Prämiengutschein ist Teil des Programms „Bildungsprämie“ und kann für eine berufliche Weiterbildung eingesetzt werden, die bis zu 1.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer kostet.
Dabei darf es sich jedoch nicht um eine betriebliche Schulung handeln. Wer Interesse an regelmäßiger beruflicher Weiterbildung hat, kann den Prämiengutschein alle zwei Jahre neu beantragen. Der Gutschein deckt die Hälfte der Kurskosten ab, maximal aber darf der Betrag nicht über 500 Euro liegen. Die andere Hälfte der Kosten muss der Antragsteller demnach aus seinem eigenen Geldbeutel bezahlen.
Den Spargutschein dagegen können Arbeitnehmer nutzen, die über den Betrieb vermögenswirksame Leistungen ansparen und das Geld für Weiterbildung verwenden wollen.
Auch Arbeitslose, Berufsrückkehrer und Selbstständige, die in der Vergangenheit ein solches Guthaben angesammelt haben, können den Spargutschein nutzen.
Mit dem Spargutschein, dem zweiten Baustein des Programms „Bildungsprämie“, lassen sich längere und damit oft kostenintensive Weiterbildungen leichter finanzieren. Sparer, die ein Sparguthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) besitzen, können ihr Geld bereits vor Ablauf der Sperrfrist entnehmen und damit eine berufliche Weiterbildung finanzieren.
Im Normalfall darf das Guthaben sieben Jahre lang nicht angetastet werden, sonst geht die Arbeitnehmersparzulage verloren, somit ist das ein Bonus vom Staat für Sparer mit geringerem Verdienst.
Fließt das Geld dagegen eben in eine Weiterbildungsmaßnahme, bleibt die Zulage demnach erhalten.
Übrigens was wichtig dabei ist: Der Spargutschein lässt sich gleichzeitig mit dem Prämiengutschein nutzen.